70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 8a Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Partizipationskapital
Finanzierung
Artikel 8a UKBG · Partizipationskapital
1. Die Bank ist berechtigt, Partizipationsscheine auszugeben. Dieser Entscheid bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2. Das Partizipationskapital darf die Höhe des Grundkapitals nicht überschreiten.
3. Die Partizipationsscheine geben Anrecht auf eine Dividende, die anteilsmässig der Gewinnausschüttung an den Kanton entspricht.
4. Mit den Partizipationsscheinen sind keine Mitwirkungsrechte verbunden.