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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 7 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Staatsgarantie

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 7 UKBG · Staatsgarantie

1. Der Kanton Uri haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.

2. Von der Haftung ausgenommen sind das Partizipationskapital, nachrangige Verbindlichkeiten der Bank und Verbindlichkeiten von Tochtergesellschaften.

3. Die Bank leistet dem Kanton Uri für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung.

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