70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Steuerbefreiung
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 6 UKBG · Steuerbefreiung
1. Die Bank ist von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit. Davon ausgenommen sind Grundstückgewinnsteuern für Steuerobjekte, die nicht direkt dem Bankbetrieb dienen.