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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 6 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Steuerbefreiung

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 6 UKBG · Steuerbefreiung

1. Die Bank ist von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit. Davon ausgenommen sind Grundstückgewinnsteuern für Steuerobjekte, die nicht direkt dem Bankbetrieb dienen.

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