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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 5 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Mitgliedschaften und Beteiligungen

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 5 UKBG · Mitgliedschaften und Beteiligungen

1. Die Bank kann sich an Gemeinschaftsinstitutionen von schweizerischen Banken beteiligen und mit diesen und anderen Kantonalbanken zusammenarbeiten.

2. Sie kann sich ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen beteiligen.

3. Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn sie im volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons oder im Interesse der Bank liegt.

4. Sie kann im Inland Tochtergesellschaften gründen und Stiftungen errichten.

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