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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 4 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Geschäftstätigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 4 UKBG · Geschäftstätigkeit

1. Die Bank betreibt im Rahmen ihres Zwecks alle banküblichen Geschäfte. Dabei geht sie keine übermässigen Risiken ein.

2. Sie ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat auf dem durchschnittlichen Eigenkapital eine angemessene Rendite anzustreben.

3. Geschäfte spekulativer Art sind nur in klar bestimmtem Ausmass zulässig. Der Bankrat ordnet das Nähere in einem Reglement.

4. Die Bank kann Grundeigentum erwerben und veräussern.

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