70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 35 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 35 UKBG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.