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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 35 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 35 UKBG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.

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