70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 32 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Fusion, Auflösung und Liquidation der Bank
Weitere Bestimmungen
Artikel 32 UKBG · Fusion, Auflösung und Liquidation der Bank
1. Sobald die Staatsgarantie beansprucht werden muss, kann der Landrat auf Antrag des Regierungsrats die Fusion oder die Auflösung und die Liquidation der Bank beschliessen.
2. Die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger der Bank nach diesem Gesetz bleiben gewahrt.