Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 32 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Fusion, Auflösung und Liquidation der Bank

Weitere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 32 UKBG · Fusion, Auflösung und Liquidation der Bank

1. Sobald die Staatsgarantie beansprucht werden muss, kann der Landrat auf Antrag des Regierungsrats die Fusion oder die Auflösung und die Liquidation der Bank beschliessen.

2. Die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger der Bank nach diesem Gesetz bleiben gewahrt.

← Artikel 31 UKBG Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Name, Rechtsform und Sitz Artikel 33 UKBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →