70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 31 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Bank- und Geschäftsgeheimnis
Weitere Bestimmungen
Artikel 31 UKBG · Bank- und Geschäftsgeheimnis
1. Das Bank- und Geschäftsgeheimnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0).
2. Aufsichtsorganen gegenüber gilt die vollumfängliche Auskunftspflicht.