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Artikel 31 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Bank- und Geschäftsgeheimnis

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Artikel 31 UKBG · Bank- und Geschäftsgeheimnis

1. Das Bank- und Geschäftsgeheimnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0).

2. Aufsichtsorganen gegenüber gilt die vollumfängliche Auskunftspflicht.

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