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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 30 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Haftung

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Artikel 30 UKBG · Haftung

1. Die zivilrechtliche Haftung der Bank, ihrer Organe und deren Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0).

2. Der Bankrat oder der Regierungsrat kann entsprechende Haftpflichtansprüche der Bank und des Kantons geltend machen.

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