70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Geschäftsgebiet
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 UKBG · Geschäftsgebiet
1. Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst das Gebiet des Kantons Uri.
2. Die Bank kann Geschäfte ausserhalb des Kantons und in beschränktem Mass im Ausland tätigen, soweit ihr daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und ihre Zweckerfüllung im Kanton dadurch nicht beeinträchtigt wird.