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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 29 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Mitteilungen

Weitere Bestimmungen
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Artikel 29 UKBG · Mitteilungen

1. Mitteilungen an Partizipantinnen und Partizipanten sowie an Dritte erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Uri. Der Bankrat kann Mitteilungen der Bank zudem in anderen Druckerzeugnissen oder in elektronischer Form veröffentlichen.

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