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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 27 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Gewinnverwendung

Jahresabschluss
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Artikel 27 UKBG · Gewinnverwendung

1. Die Bank schüttet jährlich einen Anteil des Gewinns aus. Grundlage ist der Jahresgewinn nach Abgeltung der Staatsgarantie und vor Zuweisung an Reserven.

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