70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 27 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Gewinnverwendung
Jahresabschluss
Artikel 27 UKBG · Gewinnverwendung
1. Die Bank schüttet jährlich einen Anteil des Gewinns aus. Grundlage ist der Jahresgewinn nach Abgeltung der Staatsgarantie und vor Zuweisung an Reserven.