70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 25 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Regierungsrat
Kantonale Behörden
Artikel 25 UKBG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Bank nach diesem Gesetz aus.
2. Er prüft, ob die allgemeine Geschäftspolitik der Bank den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Er kann von der ordentlichen Revisionsstelle und der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft Auskunft verlangen und diesen besondere Prüfungsaufträge erteilen.
3. Er erstattet dem Landrat Bericht und stellt diesem die nach diesem Gesetz notwendigen Anträge.