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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 24 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Landrat

Kantonale Behörden
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Artikel 24 UKBG · Landrat

1. Auf Antrag des Regierungsrats genehmigt der Landrat den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung, die Gewinnverwendung und die Entlastung des Bankrats.

2. Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats den Bankrat und die ordentliche Revisionsstelle.

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