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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 21 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Interne Revision

Organisation - Kontrolle
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Artikel 21 UKBG · Interne Revision

1. Die interne Revision nimmt die ihr übertragenen Aufgaben unabhängig von der Geschäftsleitung wahr.

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