70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 20 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Aufgaben
Organisation - Geschäftsleitung
Artikel 20 UKBG · Aufgaben
1. Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Bank. Sie vertritt die Bank gegenüber Dritten.
2. Die Geschäftsleitung entscheidet über alle Bankgeschäfte, die nicht einem anderen Bankorgan übertragen sind.