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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 20 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Aufgaben

Organisation - Geschäftsleitung
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Artikel 20 UKBG · Aufgaben

1. Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Bank. Sie vertritt die Bank gegenüber Dritten.

2. Die Geschäftsleitung entscheidet über alle Bankgeschäfte, die nicht einem anderen Bankorgan übertragen sind.

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