70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 2 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 UKBG · Zweck
1. Die Bank dient der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons, indem sie als Universalbank hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und dadurch für den Kanton eine Einnahmequelle bildet. Die Bank berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Gesellschaft, Wirtschaft und öffentlichen Hand.