Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 2 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 UKBG · Zweck

1. Die Bank dient der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons, indem sie als Universalbank hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und dadurch für den Kanton eine Einnahmequelle bildet. Die Bank berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Gesellschaft, Wirtschaft und öffentlichen Hand.

← Artikel 1 UKBG Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Name, Rechtsform und Sitz Artikel 3 UKBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →