70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Ausstand und Einschränkungen
Organisation - Bankrat
Artikel 17 UKBG · Ausstand und Einschränkungen
1. Der Ausstand der Mitglieder des Bankrates richtet sich nach dem Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321).
2. Mitgliedern des Bankrates ist es untersagt, Insiderwissen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter auszunutzen.