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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 16 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Amtsdauer und Abwahl

Organisation - Bankrat
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Artikel 16 UKBG · Amtsdauer und Abwahl

1. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

2. Der Landrat kann jederzeit einzelne Mitglieder des Bankrates oder den gesamten Bankrat abberufen.

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