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70.1311 UKBG CH-UR

Artikel 13 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Zusammensetzung und Wahl

Organisation - Bankrat
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Artikel 13 UKBG · Zusammensetzung und Wahl

1. Der Bankrat besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium und fünf Mitgliedern. Die Mehrheit des Bankrats soll im Kanton Uri wohnhaft sein.

2. Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats das Präsidium und die Mitglieder des Bankrats. Im Übrigen konstituiert sich der Bankrat selbst.

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