70.1311
UKBG
CH-UR
Artikel 1 Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Name, Rechtsform und Sitz
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 UKBG · Name, Rechtsform und Sitz
1. Die Urner Kantonalbank, nachstehend «Bank» genannt, ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts.
2. Sie hat ihren Sitz in Altdorf und kann im Kanton Zweigniederlassungen, Vertretungen und Agenturen errichten.
3. Der Gerichtsstand ist Altdorf.