Gesetz über die Urner Kantonalbank (UKBG) - Name, Rechtsform und Sitz (UKBG)
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
1. Die Urner Kantonalbank, nachstehend «Bank» genannt, ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts.
2. Sie hat ihren Sitz in Altdorf und kann im Kanton Zweigniederlassungen, Vertretungen und Agenturen errichten.
3. Der Gerichtsstand ist Altdorf.
1. Die Bank dient der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons, indem sie als Universalbank hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und dadurch für den Kanton eine Einnahmequelle bildet. Die Bank berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Gesellschaft, Wirtschaft und öffentlichen Hand.
1. Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst das Gebiet des Kantons Uri.
2. Die Bank kann Geschäfte ausserhalb des Kantons und in beschränktem Mass im Ausland tätigen, soweit ihr daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen und ihre Zweckerfüllung im Kanton dadurch nicht beeinträchtigt wird.
1. Die Bank betreibt im Rahmen ihres Zwecks alle banküblichen Geschäfte. Dabei geht sie keine übermässigen Risiken ein.
2. Sie ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und hat auf dem durchschnittlichen Eigenkapital eine angemessene Rendite anzustreben.
3. Geschäfte spekulativer Art sind nur in klar bestimmtem Ausmass zulässig. Der Bankrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
4. Die Bank kann Grundeigentum erwerben und veräussern.
1. Die Bank kann sich an Gemeinschaftsinstitutionen von schweizerischen Banken beteiligen und mit diesen und anderen Kantonalbanken zusammenarbeiten.
2. Sie kann sich ausserdem an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen beteiligen.
3. Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn sie im volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons oder im Interesse der Bank liegt.
4. Sie kann im Inland Tochtergesellschaften gründen und Stiftungen errichten.
1. Die Bank ist von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit. Davon ausgenommen sind Grundstückgewinnsteuern für Steuerobjekte, die nicht direkt dem Bankbetrieb dienen.
1. Der Kanton Uri haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.
2. Von der Haftung ausgenommen sind das Partizipationskapital, nachrangige Verbindlichkeiten der Bank und Verbindlichkeiten von Tochtergesellschaften.
3. Die Bank leistet dem Kanton Uri für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung.
1. Der Kanton stellt der Bank das Grundkapital zur Verfügung.
2. Der Landrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrats die Höhe des Grundkapitals. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0).
1. Die Bank ist berechtigt, Partizipationsscheine auszugeben. Dieser Entscheid bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2. Das Partizipationskapital darf die Höhe des Grundkapitals nicht überschreiten.
3. Die Partizipationsscheine geben Anrecht auf eine Dividende, die anteilsmässig der Gewinnausschüttung an den Kanton entspricht.
4. Mit den Partizipationsscheinen sind keine Mitwirkungsrechte verbunden.
1. Die Bank bildet weitere eigene Mittel, indem sie Reserven äufnet oder nachrangige Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) aufnimmt.
2. ...
1. Die Bank beschafft sich weitere Betriebsmittel in den banküblichen Formen.
1. Organisationseinheiten der Bank sind
a) der Bankrat
b) * ...
c) die Geschäftsleitung
cbis) * die ordentliche Revisionsstelle
d) * die interne Revision und die bankengesetzliche Prüfgesellschaft
1. Der Bankrat ist das oberste Organ der Bank gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR [952.0](https://db.clex.ch/link/Bund/952.0/de)). Er legt die Grundsätze der Geschäftspolitik und den Rahmen für die Geschäftstätigkeit fest. Er erlässt dazu ein Reglement und überwacht dessen Handhabung.
2. Der Bankrat
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Bank. Ihm untersteht die interne Revision | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) **\*** | stellt den Vollzug der Anordnungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) sicher | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) **\*** | wählt das Vizepräsidium des Bankrats, die Geschäftsleitung der Bank sowie die Leitung der internen Revision | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | bestimmt die Zusammensetzung und die Organisation der Geschäftsleitung. Er setzt deren Aufgabenkreis in einem Reglement fest | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) **\*** | entscheidet über die ihm gemäss Bundesrecht vorbehaltenen Gegenstände | | |
3. Das Bankratspräsidium leitet den Bankrat. Es vertritt die Bank gegenüber den kantonalen Behörden.
1. Der Bankrat besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium und fünf Mitgliedern. Die Mehrheit des Bankrats soll im Kanton Uri wohnhaft sein.
2. Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats das Präsidium und die Mitglieder des Bankrats. Im Übrigen konstituiert sich der Bankrat selbst.
1. Als Mitglied des Bankrates darf nur gewählt werden, wer die entsprechenden Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR [952.0](https://db.clex.ch/link/Bund/952.0/de)) erfüllt.
2. Nicht als Bankrat wählbar sind Personen, die
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | der Geschäftsleitung der Bank angehören | | |
| | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | b) **\*** | ... | | | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Mitglied einer urnerischen Gerichtsbehörde oder einer Steuerbehörde sind | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) **\*** | dem Regierungsrat oder dem Landrat angehören | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) **\*** | in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Kanton stehen | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) **\*** | das 70. Altersjahr vollendet haben | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g) **\*** | dem Gremium gesamthaft 16 Jahre angehört haben | | |
3. Tritt ein Wählbarkeitshindernis nach der Wahl ein, scheidet die betreffende Person aus dem Bankrat aus.
1. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2. Der Landrat kann jederzeit einzelne Mitglieder des Bankrates oder den gesamten Bankrat abberufen.
1. Der Ausstand der Mitglieder des Bankrates richtet sich nach dem Gesetz über den Ausstand (RB 2.2321).
2. Mitgliedern des Bankrates ist es untersagt, Insiderwissen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter auszunutzen.
1. Die Geschäftsleitung führt die Geschäfte der Bank. Sie vertritt die Bank gegenüber Dritten.
2. Die Geschäftsleitung entscheidet über alle Bankgeschäfte, die nicht einem anderen Bankorgan übertragen sind.
1. Die ordentliche Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die Gewinnverteilung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie berichtet dem Bankrat und dem Regierungsrat jährlich über die Eigenmittel- und die Risikosituation der Bank.
1. Die interne Revision nimmt die ihr übertragenen Aufgaben unabhängig von der Geschäftsleitung wahr.
1. Die Aufgaben der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
1. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt die Bank nach den gesetzlichen Bestimmungen.
1. Auf Antrag des Regierungsrats genehmigt der Landrat den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung, die Gewinnverwendung und die Entlastung des Bankrats.
2. Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats den Bankrat und die ordentliche Revisionsstelle.
1. Der Regierungsrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Bank nach diesem Gesetz aus.
2. Er prüft, ob die allgemeine Geschäftspolitik der Bank den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Er kann von der ordentlichen Revisionsstelle und der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft Auskunft verlangen und diesen besondere Prüfungsaufträge erteilen.
3. Er erstattet dem Landrat Bericht und stellt diesem die nach diesem Gesetz notwendigen Anträge.
1. Die Bank schliesst die Rechnung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) und nach den anerkannten Regeln des Bankfaches jährlich ab.
2. Die Rechnung ist zu veröffentlichen.
1. Die Bank schüttet jährlich einen Anteil des Gewinns aus. Grundlage ist der Jahresgewinn nach Abgeltung der Staatsgarantie und vor Zuweisung an Reserven.
1. Mitteilungen an Partizipantinnen und Partizipanten sowie an Dritte erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Uri. Der Bankrat kann Mitteilungen der Bank zudem in anderen Druckerzeugnissen oder in elektronischer Form veröffentlichen.
1. Die zivilrechtliche Haftung der Bank, ihrer Organe und deren Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0).
2. Der Bankrat oder der Regierungsrat kann entsprechende Haftpflichtansprüche der Bank und des Kantons geltend machen.
1. Das Bank- und Geschäftsgeheimnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (SR 952.0).
2. Aufsichtsorganen gegenüber gilt die vollumfängliche Auskunftspflicht.
1. Sobald die Staatsgarantie beansprucht werden muss, kann der Landrat auf Antrag des Regierungsrats die Fusion oder die Auflösung und die Liquidation der Bank beschliessen.
2. Die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger der Bank nach diesem Gesetz bleiben gewahrt.
1. Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
1. Das Gesetz vom 19. Mai 1968 über die Urner Kantonalbank wird aufgehoben.
1. Die Amtszeitbeschränkung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe g tritt für die Erneuerungswahl des Bankrats für die Amtsdauer ab 1. Juni 2026 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht.
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.
2. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.