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Artikel 9 Reglement über das Messwesen - Rechtsschutz

Rechtsschutz
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Artikel 9 Reglement über das Messwesen · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen des Eichamts kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) Beschwerde bei der zuständigen Direktion geführt werden.

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