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Artikel 8 Reglement über das Messwesen - Gebühren und Auslagen

Gebühren und Auslagen
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Artikel 8 Reglement über das Messwesen · Gebühren und Auslagen

1. Die Eichmeister erheben die Gebühren gemäss der Eichgebührenverordnung.

2. Die zuständige Direktion legt in ihrer Tarifordnung die Gebühren nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) sowie der Eichgebührenverordnung fest.

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