70.1211
CH-UR
Artikel 8 Reglement über das Messwesen - Gebühren und Auslagen
Gebühren und Auslagen
Artikel 8 Reglement über das Messwesen · Gebühren und Auslagen
1. Die Eichmeister erheben die Gebühren gemäss der Eichgebührenverordnung.
2. Die zuständige Direktion legt in ihrer Tarifordnung die Gebühren nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) sowie der Eichgebührenverordnung fest.