70.1211
CH-UR
Artikel 7 Reglement über das Messwesen - Wägedokumente
Öffentliche Wiegegeräte
Artikel 7 Reglement über das Messwesen · Wägedokumente
1. Die zu amtlichen Wägungen befugten Personen dürfen nur Gewichte mit ihrer Unterschrift bescheinigen, die sie persönlich mit dem bewilligten öffentlichen Wiegegerät festgestellt haben.
2. Ein Exemplar des Waagscheins ist vom Waagmeister während fünf Jahren aufzubewahren.