70.1211
CH-UR
Artikel 6 Reglement über das Messwesen - Betriebsvorschriften
Öffentliche Wiegegeräte
Artikel 6 Reglement über das Messwesen · Betriebsvorschriften
1. Öffentliche Wiegegeräte müssen an Werktagen während mindestens acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Waagzeiten und der Gebührentarif sind gut sichtbar anzuschlagen.
2. Für jede Wägung ist ein Waagschein unentgeltlich auszustellen.