Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1211 CH-UR

Artikel 6 Reglement über das Messwesen - Betriebsvorschriften

Öffentliche Wiegegeräte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Reglement über das Messwesen · Betriebsvorschriften

1. Öffentliche Wiegegeräte müssen an Werktagen während mindestens acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Waagzeiten und der Gebührentarif sind gut sichtbar anzuschlagen.

2. Für jede Wägung ist ein Waagschein unentgeltlich auszustellen.

← Artikel 5 Reglement über das Messwesen Zweck Artikel 7 Reglement über das Messwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →