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Artikel 5 Reglement über das Messwesen - Bewilligung

Öffentliche Wiegegeräte
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Artikel 5 Reglement über das Messwesen · Bewilligung

1. Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligungen für den Betrieb öffentlicher Wiegegeräte.

2. Sie ernennt die für die amtliche Wägung zuständigen Personen.

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