70.1211
CH-UR
Artikel 5 Reglement über das Messwesen - Bewilligung
Öffentliche Wiegegeräte
Artikel 5 Reglement über das Messwesen · Bewilligung
1. Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligungen für den Betrieb öffentlicher Wiegegeräte.
2. Sie ernennt die für die amtliche Wägung zuständigen Personen.