70.1211
CH-UR
Artikel 4 Reglement über das Messwesen - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 Reglement über das Messwesen · Aufsicht
1. Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr vollzieht die in Artikel 1 erwähnte Bundesgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und die übergeordnete Gesetzgebung und dieses Reglement nichts anderes bestimmen.
2. Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen aus. Das Eichamt hat der Aufsichtsbehörde zuhanden des Bundesamts jährlich über seine Vollzugstätigkeit Bericht zu erstatten.
3. Sie kann Weisungen erlassen.