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Artikel 3 Reglement über das Messwesen - Kantonale Eichstätte

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 3 Reglement über das Messwesen · Kantonale Eichstätte

1. Die Erfüllung der Aufgaben, für welche gemäss der Bundesgesetzgebung über das Messwesen und der eidgenössischen Verordnung über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr (Deklarationsverordnung (SR 941.281) die Kantone zuständig sind, wird mit Verwaltungsvereinbarung dem Kanton Schwyz übertragen.

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