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11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über das Messwesen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Gebiet des Kantons Uri bildet einen Eichkreis.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Erfüllung der Aufgaben, für welche gemäss der Bundesgesetzgebung über das Messwesen und der eidgenössischen Verordnung über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr (Deklarationsverordnung (SR 941.281) die Kantone zuständig sind, wird mit Verwaltungsvereinbarung dem Kanton Schwyz übertragen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr vollzieht die in Artikel 1 erwähnte Bundesgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und die übergeordnete Gesetzgebung und dieses Reglement nichts anderes bestimmen.

2. Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen aus. Das Eichamt hat der Aufsichtsbehörde zuhanden des Bundesamts jährlich über seine Vollzugstätigkeit Bericht zu erstatten.

3. Sie kann Weisungen erlassen.

Öffentliche Wiegegeräte

1. Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligungen für den Betrieb öffentlicher Wiegegeräte.

2. Sie ernennt die für die amtliche Wägung zuständigen Personen.

Öffentliche Wiegegeräte

1. Öffentliche Wiegegeräte müssen an Werktagen während mindestens acht Stunden zur Verfügung stehen. Die Waagzeiten und der Gebührentarif sind gut sichtbar anzuschlagen.

2. Für jede Wägung ist ein Waagschein unentgeltlich auszustellen.

Öffentliche Wiegegeräte

1. Die zu amtlichen Wägungen befugten Personen dürfen nur Gewichte mit ihrer Unterschrift bescheinigen, die sie persönlich mit dem bewilligten öffentlichen Wiegegerät festgestellt haben.

2. Ein Exemplar des Waagscheins ist vom Waagmeister während fünf Jahren aufzubewahren.

Gebühren und Auslagen

1. Die Eichmeister erheben die Gebühren gemäss der Eichgebührenverordnung.

2. Die zuständige Direktion legt in ihrer Tarifordnung die Gebühren nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521) sowie der Eichgebührenverordnung fest.

Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen des Eichamts kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) Beschwerde bei der zuständigen Direktion geführt werden.

Schlussbestimmungen

1. Das Reglement über das Messwesen vom 4. Mai 1992 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

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