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Artikel 4 Reglement über die Berufsmaturitätsschule - Kosten

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Artikel 4 Reglement über die Berufsmaturitätsschule · Kosten

1. Der Unterricht an der Berufsmaturitätsschule ist gemäss Artikel 25 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes (SR [412.10](https://db.clex.ch/link/Bund/412.10/de)) unentgeltlich.

2. Für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri wird dem Wohnortskanton der entsprechende Betrag gemäss Berufsfachschulvereinbarung in Rechnung gestellt.

3. Die Studierenden tragen die übrigen Kosten wie jene für Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen, Reisespesen und eine allfällige Maturareise, Sprachaufenthalte und Sprachdiplome.

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