70.1107
BFSR
CH-UR
Artikel 8 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lernenden an der Berufsfachschule (BFSR) - Weitergehender Urlaub: Verfahren
Urlaub
Artikel 8 BFSR · Weitergehender Urlaub: Verfahren
1. Die Lernenden reichen das Gesuch um weitergehenden Urlaub von mehr als einer Lektion mit dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 14 Tage vor Antritt des Urlaubs auf dem Sekretariat der Berufsfachschule ein.
2. Dem Gesuch ist die Bewilligung des Lehrbetriebs beizulegen.
3. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet über das Gesuch.