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70.1107 BFSR CH-UR

Artikel 7 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lernenden an der Berufsfachschule (BFSR) - Weitergehender Urlaub: Anspruch

Urlaub
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Artikel 7 BFSR · Weitergehender Urlaub: Anspruch

1. Weitergehender Urlaub kann in begründeten Fällen gewährt werden. Vorausgesetzt sind

a) gute schulische Leistungen

b) tadelloser schulischer Einsatz und

c) keine disziplinarischen Schwierigkeiten

2. Für Ferien ausserhalb der Schulferienzeit und die praktische Prüfung zur Erlangung des Motorfahrzeugausweises wird kein weitergehender Urlaub gewährt.

3. Einmal während der Lehrzeit kann ein weitergehender Urlaub von einem Tag ohne besondere Begründung gewährt werden.

4. Die Lehrperson kann in begründeten Ausnahmefällen einen Kurzurlaub von höchstens einer Lektion pro Semester ohne Eintrag ins Schulzeugnis bewilligen.

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