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70.1107 BFSR CH-UR

Artikel 6 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lernenden an der Berufsfachschule (BFSR) - Urlaub: Verfahren

Urlaub
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Artikel 6 BFSR · Urlaub: Verfahren

1. Die Lernenden melden die Abwesenheit spätestens 14 Tage vor Antritt des Urlaubs dem Sekretariat der Berufsfachschule. Mit der Meldung ist eine Kopie des Aufgebots oder des Marschbefehls einzureichen.

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