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70.1107 BFSR CH-UR

Artikel 4 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lernenden an der Berufsfachschule (BFSR) - Hausordnung

Rechte und Pflichten
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Artikel 4 BFSR · Hausordnung

1. Die Rektorin oder der Rektor erlässt eine Hausordnung.

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