70.1107
BFSR
CH-UR
Artikel 12 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lernenden an der Berufsfachschule (BFSR) - Formen
Disziplinarmassnahmen
Artikel 12 BFSR · Formen
1. Als Disziplinarmassnahmen können namentlich angeordnet werden
a) mündliche oder schriftliche Ermahnung
b) Verwarnung
c) zusätzliche Hausarbeit oder zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit
d) kurzzeitiger Ausschluss aus dem Unterricht ohne Benachrichtigung des Lehrbetriebs
e) kurzzeitiger Ausschluss aus dem Unterricht mit Benachrichtigung des Lehrbetriebs
f) schriftlicher Verweis
g) zeitweiser oder ganzer Ausschluss aus der Berufsfachschule
2. Die Rektorin oder der Rektor ordnet die Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe f und g in Form einer Verfügung an.
3. Die Lehrperson trifft die übrigen Disziplinarmassnahmen. Sie begründet sie gegenüber der betroffenen Person. Ihre Anordnungen sind endgültig.