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70.1107 BFSR CH-UR

Artikel 11 Reglement über die Rechte und Pflichten der Lernenden an der Berufsfachschule (BFSR) - Unentschuldigte Absenz

Absenzen
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Artikel 11 BFSR · Unentschuldigte Absenz

1. Für jede unentschuldigte Absenz ist eine Busse von 10 Franken zu bezahlen.

2. Als unentschuldigte Absenz gilt auch das Fernbleiben vom Unterricht, wenn ein Gesuch um weitergehenden Urlaub nicht bewilligt wurde. Die Busse beträgt in diesem Fall 100 Franken.

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