Artikel 9 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Zuständigkeiten
Artikel 9 BWR · Zuständigkeiten
1. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen organisiert und koordiniert die Qualifikationsverfahren in Zusammenarbeit mit den Berufs- und Berufsfachschulen, Organisationen der Arbeitswelt, Lehrbetrieben und dritten Lernorten. Es
a) ordnet Zwischenqualifizierungen nach Artikel 3 BWV (RB 70.1103) an
b) entscheidet über die Anrechnung von Lernleistungen und über Gleichwertigkeitserklärungen
c) entscheidet über die Befreiung von einzelnen Qualifikationsbereichen und nach Anhörung der Berufsfachschule über die Befreiung vom Besuch des Berufsfachschulunterrichts
d) entscheidet nach Anhörung der schulischen Prüfungsleitung oder der Chefexpertinnen oder -experten über die Gewährung von Erleichterungen beim Qualifikationsverfahren
e) überwacht die Validierung von Prüfungsaufgaben
f) ernennt mit Ausnahme jener an der Kantonalen Berufsfachschule die Chef- und Prüfungsexpertinnen und -experten
g) überwacht den ordnungsgemässen Prüfungsablauf
h) * verfügt das Resultat des Qualifikationsverfahrens und erlässt die notwendigen Prüfungsvorschriften und Weisungen
i) stellt die Ausweise und Titel aus
j) erstattet der Berufsbildungskommission jährlich Bericht über Ablauf und Ergebnis der Qualifikationsverfahren
2. Die Schulkommission der Kantonalen Berufsfachschule ernennt die schulischen Prüfungsleitungen und die schulischen Expertinnen und Experten und reicht sie dem Amt für Berufsbildung und Mittelschulen zur Bestätigung ein.
3. Die schulischen Prüfungsleitungen und die Chefexpertinnen und -experten sind gegenüber den Expertinnen und Experten weisungsbefugt.