70.1105
BWR
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Fachkundige individuelle Begleitung
Berufliche Grundbildung
Artikel 6 BWR · Fachkundige individuelle Begleitung
1. Ist bei der zweijährigen Grundbildung (Attest) der Bildungserfolg trotz zumutbarer Anstrengungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, entscheidet das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen über eine fachkundige individuelle Begleitung. Die oder der Lernende, die Berufsfachschule und der Lehrbetrieb sind vorgängig anzuhören.
2. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen sorgt dafür, dass genügend Fachleute für die fachkundige individuelle Begleitung zur Verfügung stehen.
3. Bei entsprechendem Bedarf umfasst die fachkundige individuelle Begleitung alle Lernorte und das Umfeld der oder des Lernenden, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.