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70.1105 BWR CH-UR

Artikel 5 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung

Berufliche Grundbildung
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Artikel 5 BWR · Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung

1. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn

a) die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist

b) die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen verfügen

c) betriebliche oder andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind

d) gesetzliche Pflichten oder mit der Bildungsbewilligung verbundene Auflagen verletzt werden

2. Wird die Bildungsbewilligung entzogen, ist der Lehrvertrag unverzüglich aufzulösen. Will die oder der Lernende die Berufslehre weiterführen, ist das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen bei der Suche nach einem neuen Lernort behilflich.

3. Bei Lehrbetriebsverbünden kann sich der Entzug der Bildungsbewilligung auf den fehlbaren Lehrbetrieb beschränken, sofern die übrigen Lehrbetriebe die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen unterstützt diese Lehrbetriebe bei der Weiterführung der Bildung in beruflicher Praxis.

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