Artikel 4 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Erteilen der Bildungsbewilligung: Ausnahmen
Artikel 4 BWR · Erteilen der Bildungsbewilligung: Ausnahmen
1. Eine Bildungsbewilligung kann ausnahmsweise nach Anhörung der für den entsprechenden Beruf zuständigen Organisation der Arbeitswelt auch dann erteilt werden, wenn nicht alle Voraussetzungen der Verordnung über die berufliche Grundbildung des entsprechenden Berufes erfüllt sind. Voraussetzungen dafür sind
a) ein Mangel an Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis in der entsprechenden beruflichen Grundbildung
b) dass die Voraussetzungen beim Lehrbetrieb einen möglichen Bildungserfolg zulassen
2. In begründeten Einzelfällen kann das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen nach Anhörung der für den entsprechenden Beruf zuständigen Organisation der Arbeitswelt einem Lehrbetrieb erlauben, mehr Lehr- oder Praktikumsverträge abzuschliessen, als die Verordnung über die berufliche Grundbildung des entsprechenden Berufes erlaubt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
a) ein Lehrjahr lge Nichtbestehens des Qualifikationsverfahren wiederholt werden muss
b) der Lehrbetrieb sich bereit erklärt, ein in einem anderen Betrieb aufgelöstes Lehrverhältnis weiterzuführen
c) ein Mangel an verfügbaren Lehrstellen im entsprechenden Beruf besteht