70.1105
BWR
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Erteilen der Bildungsbewilligung: Grundsatz
Berufliche Grundbildung
Artikel 3 BWR · Erteilen der Bildungsbewilligung: Grundsatz
1. Lehrbetriebe dürfen Lehrverträge nur abschliessen, wenn sie über eine Bildungsbewilligung im entsprechenden Beruf verfügen.
2. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen erteilt die Bildungsbewilligung auf Gesuch hin, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bildungsbewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden, um den Bildungserfolg sicherzustellen.
3. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erteilen der Bildungsbewilligung erfüllt sind. Es zieht dazu Fachberaterinnen und Fachberater der Organisationen der Arbeitswelt bei. Die Entschädigung erfolgt gemäss den Ansätzen nach Artikel 11.