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70.1105 BWR CH-UR

Artikel 23 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Rechtsschutz

Schlussbestimmungen
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Artikel 23 BWR · Rechtsschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung.

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