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70.1105 BWR CH-UR

Artikel 21 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Beiträge an die allgemeine Weiterbildung

Allgemeine Und Berufsorientierte Weiterbildung
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Artikel 21 BWR · Beiträge an die allgemeine Weiterbildung

1. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen kann im Rahmen des Budgets Beiträge an Angebote gewähren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 26 BWV (RB 70.1103) erfüllen.

2. Der gewährte Beitrag darf 50 Prozent der ausgewiesenen Kurskosten und 10'000 Franken nicht übersteigen.

3. Von einer Beitragsgewährung ausgeschlossen sind Angebote, die mit anderweitigen kantonalen Beiträgen unterstützt werden.

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