70.1105
BWR
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Beginn der Berufslehre
Berufliche Grundbildung
Artikel 2 BWR · Beginn der Berufslehre
1. Die Lehre beginnt frühestens am 1. Juli und spätestens bei Beginn des Schuljahrs an der zu besuchenden Berufsfachschule. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen auf Antrag der Vertragsparteien und nach Anhörung der zugewiesenen Berufsfachschule.