70.1105
BWR
CH-UR
Artikel 19 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Höhe der Beiträge
Überbetriebliche Kurse
Artikel 19 BWR · Höhe der Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen.
2. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch höhere Beiträge gewähren, namentlich wenn der entsprechende überbetriebliche Kurs nur mit höheren Beiträgen gesichert werden kann.