Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1105 BWR CH-UR

Artikel 18 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Voraussetzungen

Überbetriebliche Kurse
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Artikel 18 BWR · Voraussetzungen

1. Beiträge an überbetriebliche Kurse werden ausgerichtet, wenn

a) die Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) sichergestellt ist

b) die Anbieter von überbetrieblichen Kursen mit den Berufsfachschulen und den Lehrbetrieben zusammenarbeiten

c) allfällige Vorgaben des Amts für Berufsbildung und Mittelschulen eingehalten werden

d) die Inhalte der Kurse den gesetzlichen Voraussetzungen der massgebenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung des Bundesamts und den entsprechenden Bildungsplänen genügen

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