70.1105
BWR
CH-UR
Artikel 18 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Voraussetzungen
Überbetriebliche Kurse
Artikel 18 BWR · Voraussetzungen
1. Beiträge an überbetriebliche Kurse werden ausgerichtet, wenn
a) die Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) sichergestellt ist
b) die Anbieter von überbetrieblichen Kursen mit den Berufsfachschulen und den Lehrbetrieben zusammenarbeiten
c) allfällige Vorgaben des Amts für Berufsbildung und Mittelschulen eingehalten werden
d) die Inhalte der Kurse den gesetzlichen Voraussetzungen der massgebenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung des Bundesamts und den entsprechenden Bildungsplänen genügen