Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70.1105 BWR CH-UR

Artikel 17 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Nachholbildung

Qualifikationsverfahren - Anrechnung von Lernleistungen und Nachholbildung
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Artikel 17 BWR · Nachholbildung

1. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen prüft unter Beizug entsprechender Expertinnen und Experten die Voraussetzungen, welche die Lernenden für eine Nachholbildung mitbringen müssen und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest.

2. Für Lernende ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II übernimmt der Kanton im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen die entsprechenden Schulgelder. Alle übrigen haben sich gemäss «Reglement über die Gebühren (noch zu erstellen)» an den Schulgeldkosten zu beteiligen.

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