70.1105
BWR
CH-UR
Artikel 16 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Anrechnung von Lernleistungen
Qualifikationsverfahren - Anrechnung von Lernleistungen und Nachholbildung
Artikel 16 BWR · Anrechnung von Lernleistungen
1. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen entscheidet in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht formal erworbener Bildung und die Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
2. Es stellt nach Anhörung der Chefexpertin oder des -experten im entsprechenden Beruf einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung (Validierung) aus, wenn
a) die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche praktische Erfahrungen erworben worden sind, zusammengestellt und dokumentiert sind (Selbstevaluation) und
b) diese Kompetenzen durch die Anbieter von Berufsbildung institutionell überprüft und anerkannt worden sind (Fremdevaluation)