70.1105
BWR
CH-UR
Artikel 14 Reglement über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) - Verwendung der Prüfungsstücke
Qualifikationsverfahren - Rechte und Pflichten der Lernenden
Artikel 14 BWR · Verwendung der Prüfungsstücke
1. Über die Verwendung der Prüfungsstücke nach Abschluss der Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung entscheidet das Amt für Berufsbildung und Mittelschulen. Die Lernenden können die Prüfungsstücke in der Regel gegen Vergütung des Materialwerts für sich beanspruchen.